14.4.08

Grenzbaum, „Champignon-Urteil“

4) BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 33/04 –

Grenzbaum, „Champignon-Urteil“

In diesem aktuellen Urteil zur Verkehrssicherungspflicht für einen Grenzbaum hat der BGH jetzt entschieden, dass am Grenzbaum ein vertikal geteiltes Eigentum der beiden Nachbarn besteht. Bildlich kann man sich den Baum dabei wie einen auf der Grenzlinie von oben nach unten durchgeschnittenen Champignon vorstellen, dessen Schnitthälften je einem der Nachbarn gehören. Dieses Urteil hat schwerwiegende Folgen für Sachverständige und Baumpfleger. Die Leitsätze des BGH-Urteils lauten:

* Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinn von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.
* Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).
* Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.
* Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaums obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.

Der Sachverständige muss die Vorhersehbarkeit eines eingetretenen Schadens jetzt sehr differenziert beurteilen. Er muss zwar wie bisher zunächst den Baum in seiner Gesamtheit und in seinem gesamten Umfeld überprüfen. Wenn er dann die Ursachen des Baumversagens festgestellt hat, muss er aber für jeden Nachbarn getrennt beurteilen, was dieser jeweils an dem Teil des Baumes auf seinem Grundstück feststellen konnte. Kompliziert wird es, wenn ein Nachbar bestimmte Maßnahmen an dem Teil seines Baumes vorgenommen hat, die Spätfolgen an dem anderen Teil hervorrufen müssen, denn der Baum reagiert als biologisches System naturgemäß nur insgesamt. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte an ihrem Teil des Baumes eine Auslichtung der Krone vornehmen lassen, die Klägerin aber nicht. Der Baum war später auf die Seite der Klägerin gestürzt. Der BGH stellte dazu fest: „Zwar war damit die spätere Fallrichtung des Baumes vorgegeben; aber das allein hat, worauf es bei der Haftungsverteilung ankommt, den Eintritt des Schadens nicht in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht.“ Schlussfolgerungen wie diese kann das Gericht aber letztlich nur mit Hilfe von Sachverständigengutachten oder Sachverständigenäußerungen treffen. Hier sind die Sachverständigen aufgerufen, die Weichen für eine auch aus fachlicher Sicht vertretbare Entscheidung stellen.

Das Champignon-Urteil des BGH hat für die Baumpfleger eine besondere Bedeutung. Sie dürfen an Grenzbäumen keine Baumpflege insgesamt durchführen ohne Zustimmung beider Nachbarn bzw. Baumeigentümer. Sie müssen streng darauf achten, wer ihr Auftraggeber ist und wieweit dieser ihnen den Auftrag erteilen kann - nämlich nur für seine Baumhälfte. Der Baumkletterer kann sich auch nicht in der anderen Baumhälfte bewegen, ohne sich der Gefahr des Hausfriedensbruchs auszusetzen. Die Baumpfleger müssen weiter darauf achten, welche Auswirkungen ihre Arbeiten, wenn sie nur an einem Teil des Baumes tätig werden dürfen, für den anderen Teil des Baumes haben. Sie haben den Baumeigentümer, das heißt ihren Auftraggeber, insoweit fachlich zu beraten.

Der BGH hat in dieser Entscheidung wieder das Grundsatzurteil von 1965 zitiert und ist dabei auch auf die Häufigkeit der Baumkontrollen eingegangen. Der BGH stellt fest, dass beide Eigentümer bzw. Parteien verpflichtet waren, den Grenzbaum in „angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen“ . Wie bereits in seinem Urteil von 1965 und zuletzt im Pappelurteil von 2004 legt der BGH den angemessenen Zeitabstand aber nicht fest, sondern weist hier darauf hin, dass es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, indem er weiter ausführt:

„Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter, und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (Breloer, Wertermittlungsforum 2004, 3, 8).“


Damit bestätigt der BGH die genannten generellen Kriterien, von denen der Umfang - wie auch die Häufigkeit - der Baumkontrollen und der Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen stets abhängen. (siehe „Roter Faden“ in Heft 2, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen)

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