14.4.08

Ausbildung

1. Grundlagen der Fortbildung zum Fachagrarwirt

Initiiert wurde die Fortbildung vom Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, BGL, und der damaligen Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, heute Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, IG BAU. Die Fortbildung zum Fachagrarwirt ist eine Aufstiegsfortbildung nach §46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz, BBiG. Sie wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft erarbeitet und erlassen. Die vorliegende Verordnung regelt die erste bundesweit gültige Fortbildung im Berufsfeld 13, Agrarwirtschaft.

Der Abschluß vermittelt Meisterniveau ohne die Berechtigung zur Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Der Vorbereitungslehrgang dauert 605 Stunden ohne die Abschlußprüfung. Der Praxisanteil beträgt ca. 50%.

2. Fortbildungsstätten

Hier erhalten Sie auch nähere Informationen zu den Lehrgängen.

Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau
Theodor-Echtermeyer-Weg 1
14979 Großbeeren
Tel. 03 37 01/ 5 75 89
Fax 03 37 01/ 5 75 91

Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau
Diebsweg 2
69123 Heidelberg
Tel. 0 62 21/ 74 84-0
Fax 0 62 21/ 74 84 13

3. Die Fortbildungsverordnung

3.1 Zulassungsvoraussetzungen

3.1.1 Zulassungsvoraussetzung 1 (für Personen mit fachbezogener abgeschlossener Berufsausbildung):

eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin, Winzer/Winzerin oder Landwirt/Landwirtin und [zusätzlich]

danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Baumschulen, in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaues, des Obstbaues, der Forstwirtschaft oder der Landwirtschaft mit wesentlichem Waldbauanteil.

Beispiel: Ein Gärtner, Fachrichtung Staudengärtnerei, oder ein Landwirt, beide mit abgeschlossener Berufsausbildung, erfüllen die Voraussetzungen nach A). Die zusätzlichen Voraussetzungen nach B) erfüllt nur, wer nach seiner Ausbildung eine dreijährige Berufspraxis in einem der genannten Berufe absolviert hat.

3.1.2 Zulassungsvoraussetzung 2 (für Personen ohne fachbezogene abgeschlossene Berufsausbildung):

eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Betrieben des Gartenbaues, der Forstwirtschaft, des Weinbaues oder der Landwirtschaft und [zusätzlich]

eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Baumschulen, in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaues, des Obstbaues, der Forstwirtschaft oder der Landwirtschaft mit wesentlichem Waldbauanteil.

Beispiel: ein mindestens 5 Jahre in einem Milchviehbetrieb Beschäftigter erfüllt die Voraussetzung A). Die zusätzliche Voraussetzung B) wird erfüllt, wenn der Genannte eine dreijährige Berufspraxis in einem der in der Verordnung genannten Bereiche absolviert hat.

3.1.3 Zulassungsvoraussetzung 3 (für Personen, die nicht von den Absätzen 1 und 2 erfaßt werden):

Der Prüfungsausschuß entscheidet hier im Einzelfall.

Beispiel: Ein Diplom-Ingenieur der Landespflege, der keine abgeschlossene Ausbildung in einem der genannten Zugangsberufe hat, könnte je nach Gegebenheit mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auf diesem Wege zugelassen werden.

3.2 Arbeitsgebiet

3.3 Bezeichnung nach erfolgreichem Prüfungsabschluß

3.4 Prüfungsteile und -inhalte

3.4.1 Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung

3.4.2 Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung

3.4.3 Wirtschaft, Recht und Soziales

3.5 Die Verordnung auf einen Blick

4. Gesundheitliche Eignung

Die Arbeit des Fachagrarwirtes erfordert Gesundheit und körperliche Fitneß. Daher ist vor Beginn des Lehrganges eine arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht.

5. Unfallverhütungsvorschriften

Die Arbeit des Fachagrarwirtes ist eine gefahrgeneigte Tätigkeit. Die konsequente Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau Berufsgenossenschaft ist im eigenen Interesse und im Interesse aller an der jeweiligen Arbeit Beteiligter lebenswichtig.

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